I. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

1. Verlassen des Schulbereichs:

Während der Schulzeit und der Pausen, darf keine Schülerin und kein Schüler den Schulbereich ohne Genehmigung verlassen, da in diesem Fall kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht. Der Pausenaufsichtsplan der Lehrkräfte ist innen an der Tür zum Lehrerzimmer angeschlagen. Der Pausenbereich ist begrenzt durch die Schulgebäude des Gymnasiums, die Eugen- Frueth- Straße und die katholische Kirche.

Der Parkplatz beim Fachklassenbau gehört nicht zum Pausenbereich.

Jede Schülerin und jeder Schüler des Schulzentrums hat, egal welcher Schule er/sie angehört, alle Weisungen der aufsichtsführenden Lehrkräfte aller Schularten zu befolgen.

Unfälle in der Schule, auf dem Weg zur Schule bzw. auf dem Weg nach Hause und im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen, müssen sofort dem Schulleiter bzw. der Sekretärin gemeldet werden, weil die gesetzliche Unfallversicherung umgehend benachrichtigt werden muss.

 

2. Schutz der Gesundheit

Große Pause:

In der großen Pause sind Klassenzimmer, Gänge und Lernnischen zu räumen! Der Aufenthalt auf der Dachterrasse ist verboten. Bei schlechtem Wetter können sich Schülerinnen und Schüler in der Pausenhalle aufhalten.

Ballspiele sind auf dem Schulhof nur mit Softbällen erlaubt. Das Ballspielen ist in allen Gebäudeteilen untersagt.

Gefährliche Spiele (z.B. Schneeball werfen) sind aus Sicherheitsgründen verboten.

Der Kursstufe ist der Aufenthalt im Oberstufenraum gestattet.

Alkohol:

Der Genuss von Alkohol ist den Schülerinnen und Schülern innerhalb des Schulbereichs und bei schulischen Veranstaltungen verboten. In Einzelfällen kann der Schulleiter Ausnahmen im Rahmen des Jugendschutzgesetzes erteilen.

Rauchen:

Das Rauchen ist allen Schülerinnen und Schülern in beiden Schulgebäuden und auf dem gesamten Schulgelände verboten.

Waffen:

Das Mitführen von Waffen und Anscheinswaffen ist auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist. Für schulische Veranstaltungen (z.B. Theaterproben und -aufführungen) kann aus berechtigtem Anlass eine Ausnahme im Rahmen des Waffengesetzes durch die Schulleitung erteilt werden.