Aktualisierung: 30.5.2022, 15:30 Uhr
Was für ein perfekter Abend für ein Frühjahrskonzert! Die Sonne schickte ihre Strahlen bis auf die Bühne in die Klosterkirche, wo am Donnerstagabend die Schülerschaft des Gymnasiums am Rosenberg ihr musikalisches Können präsentierte.
Lesen Sie hier den ganzen Artikel und schauen Sie die Fotogalerie an.
Aktualisierung: 30.5.2022, 15:30 Uhr
Was für ein perfekter Abend für ein Frühjahrskonzert! Die Sonne schickte ihre Strahlen bis auf die Bühne in die Klosterkirche, wo am Donnerstagabend die Schülerschaft des Gymnasiums am Rosenberg ihr musikalisches Können präsentierte.
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Unterricht 2021/22
Mit Ablauf des 13. April ändert sich die Corona-Verordnung der Landesregierung und damit auch die Bestimmungen bei uns an der Schule. Ab den Osterferien gilt Folgendes:
Maskenpflicht
Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen.
Testpflicht
Die Testpflicht entfällt nach den Osterferien.
Der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Unterricht sowie an schulischen Veranstaltungen ist somit wieder ohne Test- nachweis möglich.
Veranstaltungen
Seit dem 3. April sind keine Einschränkungen mehr bei Veranstaltungen vorgesehen.
Die Quarantänepflicht sowie die Meldepflicht im Fall eines positiven Testergebnisses bleiben bestehen.
Sie können die aktuellen Änderungen auch
9-Euro-Ticket
Eine aktuelle Information des VVR zur SchülerMonatsCard, bzw. dem 9-Euro-Ticket finden Sie hier.
Was tun bei einem positiven Testergebnis?
Ab dem 3. Mai gelten neue Absonderungsregeln für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sowie für Kontaktpersonen:
Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen müssen sich weiterhin sofort nach Kenntnis des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben.
Künftig beträgt die Isolation für diese Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Nach diesem Zeitraum endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (z.B. Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens (wie bisher) nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.
Für Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere Haushaltsangehörige, besteht nun unabhängig von ihrem Impf- und Immunstatus keine Absonderungspflicht mehr. Es wird diesen Personen aber empfohlen, für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren und die allgemeinen Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Dies bedeutet, dass z.B. eine Schülerin bzw. ein Schüler oder eine Lehrkraft, in deren häuslichen Umfeld eine Infektion mit dem Corona-Virus aufgetreten ist, sich nicht mehr in Absonderung begeben muss, sondern regulär am Schulbetrieb teilnehmen kann.
Aus unserer persönlichen Sicht wäre nach einem engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person eine vorsorgliche Absonderung für 5 Tage empfehlenswert.
Auf der Seite der Landesregierung finden Sie die Corona-Verordnung mit den